Kassenrezept |
Kassenrezepte sind Rezepte, die von Vertrags(fach)ärztinnen und Vertrags(fach)ärzten unter Einhaltung der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen hinsichtlich Gültigkeit von Kassenrezepten sowie Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verschreibungen ausgestellt wurden.
Seit 1. Jänner 2015 werden
auch Rezepte einzelner Wahl(fach)ärztinnen und –ärzte als Kassenrezept (hellblaues
Rezeptformular) anerkannt und können direkt in der Apotheke eingelöst werden.
Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Wahlärztin/Ihr Wahlarzt der Vereinbarung
mit der Kasse über die Rezepturbefugnis beigetreten ist und frei verschreibbare Medikamente
unter Einhaltung der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise verordnet hat.
Ökonomische Verschreibweise bedeutet: Gibt es zwei oder mehrere gleich wirksame Medikamente, soll die Ärztin oder der Arzt das ökonomisch (wirtschaftlich) günstigste verordnen.
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Infos zu Vertrags(fach)ärztinnen und -ärzten
Kosten
Wir übernehmen die Kosten für Medikamente, welche auf einem Kassenrezept von einer Vertrags(fach)ärztin/einem Vertrags(fach)arzt bzw. einer Wahl(fach)ärztin/einem Wahl(fach)arzt mit Rezepturrecht verschrieben wurden. Für jedes Heilmittel, das Sie in der Apotheke oder Hausapotheke auf Kosten der NÖGKK beziehen, ist eine Kostenbeteiligung - die Rezeptgebühr - vorgesehen.
Infos zur Rezeptgebühr, Rezeptgebührenbefreiung und Rezeptgebührenobergrenze
Infos über die Gültigkeitsdauer eines Rezeptes
Privatrezept |
Wahl(fach)ärztinnen und -ärzte oder Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern können alle Medikamente auf einem Privatrezept verordnen. Grund: Sie sind nicht an die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen gebunden.
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Kosten
Sie können ein solches Wahlarzt- bzw. Krankenhausrezept in Ihrem nächstgelegenen NÖGKK-Service-Center vorlegen, um prüfen zu lassen, ob es einem Kassenrezept gleichgestellt werden kann. Abgesehen von der Rezeptgebühr entstehen Ihnen dann keine Kosten.
Ein Privatrezept für ein bewilligungspflichtiges Medikament gilt dann als Kassenrezept, wenn es von der NÖGKK bewilligt wird.
Sie müssen in der Apotheke den vollen Privatverkaufspreis des Heilmittels bezahlen, wenn das Medikament nicht den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen entspricht, sofern
- deshalb das Privatrezept nicht einem Kassenrezept gleichgestellt werden kann oder
- ein bewilligungspflichtiges Arzneimittel nicht bewilligt wird.
Infos zur Rezeptgebühr, Rezeptgebührenbefreiung und Rezeptgebührenobergrenze
Infos über die Gültigkeitsdauer eines Rezeptes
Kostenerstattung
Haben Sie ein Medikament selbst bezahlt, können Sie die Rechnung bei der NÖGKK zur Kostenerstattung einreichen. Sie erhalten 80 Prozent der Kosten, die der Kasse für dieses Heilmittel auf Kassenrezept entstehen würden (Das sind nicht 80 Prozent des Rechnungsbetrages!), abzüglich der Rezeptgebühr.
Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Das Medikament
- entspricht den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (ist grundsätzlich zum Bezug auf Kassenkosten vorgesehen)
und - ist nicht bewilligungspflichtig.
Welche Unterlagen müssen Sie für die Kostenerstattung vorlegen?
- Originalrezept (mit Namen und Sozialversicherungsnummer der Patientin bzw. des Patienten, Ausstellungsdatum des Rezeptes, Stempel und Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes)
- Bezugsnachweis (Apothekenstempel und Preisangabe auf dem Rezept oder Apothekenrechnung)
- Bankverbindung
Bringen oder schicken Sie diese Unterlagen in das nächstgelegene NÖGKK-Service-Center
.Service-Center der NÖGKK